Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ausschliesslich die "normale Anwaltstätigkeit" unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses; andere Tätigkeiten, bei welchen das kaufmännische Element überwiegt, das Handeln des Anwalts als Geschäftsmann, die Vermögensverwaltung oder die Erfüllung eines Inkassomandats stehen nicht unter dem Schutz des BGFA (BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 600 ff. = Pra 2010 Nr. 52 E. 3.3 mit zahlreichen Verweisen). 9.- Entscheidend ist das Rechtsverhältnis zwischen A.B. und Rechtsanwalt Z. In seiner Eingabe vom 14. Juli 2010 an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern führt A.B. aus, Rechtsanwalt