BGE 97 I 831 E. 4 S. 838). Zu den Klienteninformationen oder Mandatsinformationen gehören auch die Tatsache, dass ein Mandat erteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2010 vom 28.04.2010 E. 3.1), der Name des Klienten und dessen Aufenthaltsort (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 BGFA N 86). Allerdings erfasst der Schutz des Berufsgeheimnisses nur jene Kenntnisse, welche den Anwälten "in Folge ihres Berufes anvertraut" sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ausschliesslich die "normale Anwaltstätigkeit" unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses;