13 BGFA öffentlich-rechtlicher Natur. Die Bestimmung umfasst nicht nur Geheimnisse, die der Klient dem Anwalt infolge seines Berufs anvertraut, sondern auch Geheimnisse, welche der Anwalt bei der Ausübung seines Berufs wahrnimmt (Fellmann, a.a.O., S. 222 f. Rz 535 ff.; Pfeifer, a.a.O., Art. 13 BGFA N 31 ff.). Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht nur auf eigentliche Geheimnisse, sondern auf alles, was der Anwalt aufgrund seines Mandats wahrnimmt und erfährt, und dazu gehört auch das Verhalten des Klienten gegenüber dem Anwalt selbst (Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 13 BGFA N 97 und Fn 172; BGE 97 I 831 E. 4 S. 838).