321 StGB (BGE 97 I 831; § 11 Abs. 3 AnwG; Pfeifer, a.a.O., Art. 13 BGFA N 13). Art. 13 BGFA gilt grundsätzlich für alle im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte. Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Klient untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Dabei fliessen aus der Treuepflicht des Beauftragten zahlreiche Nebenleistungs- und Nebenpflichten, darunter insbesondere auch die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht. Diese Schweigepflicht ist privatrechtlicher Natur, hält sich der Anwalt nicht daran, wird der Vertrag verletzt (Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 389 Rz 1144). Demgegenüber ist der Disziplinartatbestand des Art. 13 BGFA öffentlich-rechtlicher Natur.