Aus den Erwägungen: 8.- Nach Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen in Folge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Was in Art. 321 StGB als "Verletzung des Berufsgeheimnisses" negativ formuliert ist, wird in Art. 13 BGFA für Anwältinnen und Anwälte als Berufsregel und Berufspflicht positiv formuliert (Pfeifer, in: Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 BGFA N 12). Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht grundsätzlich unabhängig von einem Strafverfahren bzw. der strafrechtlichen Verfolgung eines Verstosses gegen Art. 321 StGB (BGE 97 I 831;