Rechtsanwalt Z. machte geltend, er kenne A.B. seit seiner Kindheit, sie seien gemeinsam aufgewachsen und auch die Familien seien miteinander befreundet. Daraus habe sich ergeben, dass er A.B. immer wieder in seiner Eigenschaft als ausgebildeter Betriebsökonom behilflich gewesen sei und nicht als Anwalt. Die Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft O. hätten keine Geheimnisse betroffen, die ihm als Anwalt anvertraut worden seien. Sinn dieser Eingabe sei es gewesen, sich gegen den Vorwurf oder den Verdacht einer Mitbeteiligung an einer Veruntreuung zu wehren. Die Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, es liege eine Verletzung von Art. 13 BGFA vor. Aus den Erwägungen: