| | Entscheid: | Art. 13 BGFA. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegt nicht nur die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags, sondern jede nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt. ====================================================================== In einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde machte A.B. geltend, Rechtsanwalt Z. habe ihn seit dem Jahre 2006 regelmässig in verschiedenen Angelegenheiten beraten und während seiner Auslandaufenthalte vertreten.