{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-10-47_2011-07-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4853", "Checksum": "9769ff50719a94a36c2ddaf9fa160feb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 10 47", "2011 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2011 AR 10 47 (2011 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2011 AR 10 47 (2011 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2011 AR 10 47 (2011 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegt nicht nur die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags, sondern jede nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:22", "Checksum": "5f834a256f55b213697779beff343d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2011 AR 10 47 (2011 I Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 13 BGFA. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegt nicht nur die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags, sondern jede nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt. | Anwaltsrecht\n\n Belange (Zahlungen etc.). Unerheblich ist dabei, dass A.B. in einer späteren Phase die Anzeige zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen hat. Die Aufsichtsbehörde handelt von Amtes wegen, wenn eine Verletzung des Berufsgeheimnisses in Frage steht. 10.- Dass Rechtsanwalt Z. für A.B. anwaltlich tätig war und in dieser Eigenschaft mit Schreiben vom 4. Oktober 2009 an die Staatsanwaltschaft O. gelangte, belegt schon der Umstand, dass er dazu Briefpapier der Anwaltskanzlei verwendete. In dieser Eingabe führte er aus, dass er beispielsweise mit dem Familienwohnungsvermieter in C. oder dem Ferienwohnungsvermieter von A.B. in D. einen Per-Saldo-Vergleich abgeschlossen habe. Der Abschluss von Vergleichen setzt juristische Kenntnisse voraus und gehört zu den typischen Verrichtungen eines Anwalts. Schliesslich führt Rechtsanwalt Z. in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft O. aus, dass er seine \"kleinen Aufräummandate (für die Grossen hat er andere Anwälte) niederlege\". Rechtsanwalt Z. geht somit selber davon aus, dass er Anwaltsmandate führte, nicht nur Inkasso- und Zahlungsmandate. Weshalb er dann ausgerechnet als Privatperson die Post geöffnet und vom Strafverfahren Kenntnis erhalten haben will, begründet er nicht. Wie A.B. in seiner Eingabe vom 14. Juli 2010 ausführte, hat sich Rechtsanwalt Z. für seine Leistungen honorieren lassen. Es kann sich deshalb nicht nur um Freundesdienste gehandelt haben. Als Geheimnis nach Art. 13 BGFA gilt jede Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt (Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2010 vom 16.02.2011 E. 7.1). Diese Tatsache muss relativ unbekannt sein, das heisst, sie darf nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein, und der Geheimnisherr hat dann an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, das er wahren will (Fellmann, a.a.O., S. 205 Rz 474 und S. 222 Rz 535). Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. wird der Geheimnisbegriff nicht auf Geheimnisse des Klienten eingeschränkt. In seinem Schreiben vom 4. Oktober 2009 hat er nicht nur sein Mandat offengelegt, was an sich schon unzulässig ist, da sich die Geheimhaltung schon auf die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags erstreckt (Fellmann, a.a.O., S. 206 Rz 478), sondern auch viel Geheimes mitgeteilt, das A.B. wohl für sich behalten hätte (z.B. Herkunft der Zahlung von ¿ 150'000.--, möglicher Aufenthaltsort, finanzielle Probleme, Zahlungsverzug, möglicher Grund der Strafuntersuchung etc.) und das Rechtsanwalt Z. nur aufgrund seiner Bevollmächtigung und somit in seiner Anwaltstätigkeit erfahren hat. Rechtsanwalt Z. hat daher das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 13 BGFA verletzt. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 11. Juli 2011 (AR 10 47) |"}