{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-10-47_2011-07-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4853", "Checksum": "9769ff50719a94a36c2ddaf9fa160feb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 10 47", "2011 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2011 AR 10 47 (2011 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2011 AR 10 47 (2011 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2011 AR 10 47 (2011 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegt nicht nur die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags, sondern jede nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:22", "Checksum": "5f834a256f55b213697779beff343d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2011 AR 10 47 (2011 I Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 13 BGFA. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegt nicht nur die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags, sondern jede nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt. | Anwaltsrecht\n\n| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |\n|---|---|\n| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte |\n| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.07.2011 |\n| Fallnummer: | AR 10 47 |\n| LGVE: | 2011 I Nr. 40 |\n| Leitsatz: | Art. 13 BGFA. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegt nicht nur die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags, sondern jede nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}