Trotz Bestehen einer solchen Versicherung bleibt der Anwalt ausschliesslich dem Auftraggeber selber rechenschaftspflichtig. Gerade im Hinblick auf die Gesamtübersicht hat der Beschwerdeführer ein legitimes Interesse zu wissen, was mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet wurde und wie viel die Rechtsschutzversicherung dafür bezahlt hat. Es ergibt sich, dass der Beschwerdegegner, übrigens unabhängig von der eingangs erwähnten Erwartung der Aufsichtsbehörde, seiner Rechenschaftspflicht weiterhin nicht nachgekommen ist und damit seine Berufspflichten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA verletzt hat. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 18. Oktober 2010 (AR 10 12) |