Aus den Äusserungen des Beschwerdegegners und den gesamten Umständen hat die Aufsichtsbehörde im früheren Verfahren geschlossen, der Beschwerdegegner habe über Jahre für den Beschwerdeführer und dessen Gesellschaften sowie weitere Klienten eine eigentliche Vermögensverwaltung mit komplexen und vielfältigen Vorgängen betrieben und über seine Aktivitäten während rund 6 ½ oder mehr Jahren überhaupt nicht abgerechnet. Nachdem der Beschwerdegegner selber einräumt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Mandaten fliessend waren und gerade im Zusammenhang mit Zahlungen, Kostenvorschüssen usw. keine strikte Trennung herrschte, ist das Begehren des Beschwerdeführers nach einer Gesamtübersicht