(¿) Aus den Äusserungen des Beschwerdegegners und den gesamten Umständen hat die Aufsichtsbehörde im früheren Verfahren geschlossen, der Beschwerdegegner habe über Jahre für den Beschwerdeführer und dessen Gesellschaften sowie weitere Klienten eine eigentliche Vermögensverwaltung mit komplexen und vielfältigen Vorgängen betrieben und über seine Aktivitäten während rund 6 ½ oder mehr Jahren überhaupt nicht abgerechnet.