| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA. Der Anwalt, der seiner Rechenschaftspflicht gegenüber seinem Klienten nicht nachkommt, verletzt seine Berufspflichten. Er kann sich der Rechenschaftspflicht nicht mit dem Hinweis auf verjährte Forderungen, untergegangene Firmen oder mit Rechtsschutzversicherungen abzurechnende Mandate entledigen, wenn sein Klient eine Gesamtübersicht verlangt.