Neuerdings schliesst Art. 3 des bernischen Notariatsgesetzes eine Ausübung des Notarberufes im Namen oder auf Rechnung einer juristischen Person ausdrücklich aus (Wolf/Pfammatter, Komm. zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Art. 3 NG N 5 ff.). Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 4. März 2010 (AR 10 11) |