Nicht zu beurteilen ist in diesem Verfahren, ob auch Notariatsdienstleistungen durch eine juristische Person erbracht werden können, wie dies Art. 2 der Statuten der X. AG vorsieht, besteht doch für die Urkundspersonen eine eigene Aufsichtsbehörde im Kanton Luzern. Immerhin ist zu beachten, dass die öffentliche Beurkundung ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, bei welcher die Urkundsperson eine amtliche Tätigkeit ausübt, zu welcher Notare nur persönlich ermächtigt sind (vgl. Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 3463 und 3468 ff., insbesondere N 3474; Peter Ruf, Notariatsrecht, Langenthal 1995, N 252 und 295). Neuerdings schliesst Art.