Solche Nicht-Anwälte, die sich allenfalls an der Gesellschaft als Aktionäre beteiligen, haben ihre Bemühungen in der Gesellschaft auf Rechtsdienstleistungen und damit im Zusammenhang stehende Beratungen zu beschränken, damit der Charakter der Gesellschaft als Anwaltskanzlei gewahrt bleibt und keine Interessenkonflikte zu erwarten sind. Die X. AG hat folglich ihren Zweckartikel noch entsprechend anzupassen. Nicht zu beurteilen ist in diesem Verfahren, ob auch Notariatsdienstleistungen durch eine juristische Person erbracht werden können, wie dies Art. 2 der Statuten der X. AG vorsieht, besteht doch für die Urkundspersonen eine eigene Aufsichtsbehörde im Kanton Luzern.