Indem auch Dienstleistungen ausserhalb des Anwaltsmonopols angeboten werden, ist theoretisch durchaus möglich, dass auch Nicht-Anwälte oder nicht registrierte Anwältinnen und Anwälte Aktionäre der X. AG werden, wobei im Briefkopf dieses Anwaltsbüros schon heute Konsulenten ohne Anwaltspatent aufgeführt sind. Solche Nicht-Anwälte, die sich allenfalls an der Gesellschaft als Aktionäre beteiligen, haben ihre Bemühungen in der Gesellschaft auf Rechtsdienstleistungen und damit im Zusammenhang stehende Beratungen zu beschränken, damit der Charakter der Gesellschaft als Anwaltskanzlei gewahrt bleibt und keine Interessenkonflikte zu erwarten sind.