Zweckwidrige Generalversammlungsbeschlüsse sind anfechtbar, wobei nach Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR insbesondere Ungleichbehandlungen, die durch den Gesellschaftszweck gerechtfertigt sind, kein Anlass für eine Aufhebung eines Beschlusses sein können. Im Effekt wird so den registrierten Anwalts-Aktionären erleichtert, den Charakter ihrer Gesellschaft als Anwaltskanzlei zu erhalten.