Mit einem solchermassen eingeschränkten Zweck der Gesellschaft werden die Grenzen des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft abgesteckt. Der Gesellschaftszweck ist auch die äusserste Schranke für die Vertretungsmacht der Organe, und dessen Abänderung bedarf nach Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR des doppelt qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der vertretenen Aktienstimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Dieser Gesellschaftszweck ist ein wichtiger Grund für die Anrufung von Vinkulierungsbestimmungen nach Art. 685b Abs. 2 OR. Zweckwidrige Generalversammlungsbeschlüsse sind anfechtbar, wobei nach Art. 706 Abs. 2 Ziff.