Zum Schutz der Unabhängigkeit der in einer Aktiengesellschaft organisierten Anwältinnen und Anwälte haben die anwaltlichen Interessen nicht nur bei den formellen Regeln der Willensbildung, sondern auch beim materiellen Gewicht der Argumente für den Entscheid das Übergewicht zu behalten. In einer Anwalts-Aktiengesellschaft hat daher die Erbringung von Anwaltsdienstleistungen der primäre Gesellschaftszweck zu bleiben (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, N 2363). Mit einem solchermassen eingeschränkten Zweck der Gesellschaft werden die Grenzen des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft abgesteckt.