Beim Zusammenschluss mehrerer Anwälte in der Form einer juristischen Person besteht eine viel schwerwiegendere Gefahr, dass in der Gesellschaft nicht-anwaltliche Gesichtspunkte oder faktische Zwänge die Oberhand gewinnen können und sich registrierte Anwältinnen und Anwälte fremden Interessen, die sich nicht nach den anwaltlichen Berufsregeln auszurichten haben, beugen müssen. Zum Schutz der Unabhängigkeit der in einer Aktiengesellschaft organisierten Anwältinnen und Anwälte haben die anwaltlichen Interessen nicht nur bei den formellen Regeln der Willensbildung, sondern auch beim materiellen Gewicht der Argumente für den Entscheid das Übergewicht zu behalten.