Auch der von Kaspar Schiller gezogene Vergleich mit den Möglichkeiten eines Einzelanwalts verfängt nicht. Beim Zusammenschluss mehrerer Anwälte in der Form einer juristischen Person besteht eine viel schwerwiegendere Gefahr, dass in der Gesellschaft nicht-anwaltliche Gesichtspunkte oder faktische Zwänge die Oberhand gewinnen können und sich registrierte Anwältinnen und Anwälte fremden Interessen, die sich nicht nach den anwaltlichen Berufsregeln auszurichten haben, beugen müssen.