c, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Dienstleistungen einer Gesellschaft ohne engen Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen können nun aber den Fokus des Unternehmens so verschieben, dass Anwaltsinteressen in den Hintergrund treten, was deren Durchsetzung erschwert. Auch der von Kaspar Schiller gezogene Vergleich mit den Möglichkeiten eines Einzelanwalts verfängt nicht.