Kaspar Schiller (Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1284 und 1307) hält zwar eine derartige Einschränkung des Gesellschaftszwecks nicht für erforderlich. Dass ein solches Erfordernis dem BGFA nicht zu entnehmen ist, kann schon deshalb nicht stichhaltig sein, weil sich das BGFA nicht einmal über die Zulässigkeit einer Anwalts-AG ausspricht. Es verlangt in Art. 12 lit. b aber, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf unabhängig auszuüben haben, und in lit. c, dass sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben.