Immerhin ist Wert darauf zu legen, dass die Mitwirkung von Nicht-Anwälten in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit steht, bei der Aufnahme von Nicht-Anwälten also der Charakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt und deren Tätigkeit nur als Nebenzweck erscheint und nicht als Hauptzweck, andernfalls Interessenkonflikte zu erwarten wären (ZR 105 [2006] Nr. 71, S. 301 E. IV 2.2 und 2.3). Kaspar Schiller (Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1284 und 1307) hält zwar eine derartige Einschränkung des Gesellschaftszwecks nicht für erforderlich.