Eine bereits erfolgte Eintragung im Register bleibe bestehen, wenn die Anwaltsgesellschaft in der Form des "Zürcher Modells" oder des "Obwaldner Modells" organisiert sei. Während beim "Obwaldner Modell" nur registrierte Anwälte Aktionäre der Anwalts-Gesell-schaft waren (Jurius, Kanton Obwalden lässt Anwalts-AG zu, Sachverhalt lit. A, in: Jusletter vom 18.09.2006;