Bis auf die beanstandete Gewährung der Beschlussfassung auf allen Stufen durch eine Mehrheit von registrierten Anwälten können die eingereichten Unterlagen daher genehmigt werden. Für die Behebung des Mangels ist dem Gesuchsteller eine Frist von 30 Tagen zu setzen, ist er doch offenbar bereits in der neuen Form als Anwalt tätig. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 28. März 2008 (AR 08 8) |