10 Abs. 3 des Organisations-Reglementes verpflichtet auch jene Mitglieder der Geschäftsleitung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Anwälte, die selber nicht registrierte Anwälte sind. Indem Art. 18 der Statuten die Liquidation der Gesellschaft der Geschäftsführung vorbehält, ist auch sichergestellt, dass diese mehrheitlich durch registrierte Anwälte erfolgen wird und dabei das Anwaltsgeheimnis gewahrt bleibt. 9.- Bis auf die beanstandete Gewährung der Beschlussfassung auf allen Stufen durch eine Mehrheit von registrierten Anwälten können die eingereichten Unterlagen daher genehmigt werden.