Durch die in Art. 954a OR festgehaltene Firmengebrauchspflicht und die in Art. 950 OR vorgeschriebene Angabe der Rechtsform in der Firma ist sichergestellt, dass die Kunden der Gesellschaft auf die beschränkte Haftung für die Mandatsführung hingewiesen werden. 8.- Schliesslich muss eine Anwaltsgesellschaft für die strikte Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA besorgt sein. Hiefür haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens eine Geheimhaltungserklärung zu unterzeichen. Art. 10 Abs. 3 des Organisations-Reglementes verpflichtet auch jene Mitglieder der Geschäftsleitung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Anwälte, die selber nicht registrierte Anwälte sind.