In den Grundsätzen zur Mandatsannahme und Praxisausübung wird speziell auf die Vermeidung von Interessenkonflikten verwiesen und festgehalten, dass in anwaltlichen Mandaten nur mandatsverantwortlich sein kann, wer in einem Schweizer Anwaltsregister eingetragen ist. Alle angestellten registrierten Anwältinnen und Anwälte besitzen im Rahmen der Beratung und Vertretung von Klienten Einzelvollmacht (Organisations-Reglement Art. 12 Abs. 3 und dessen Anhang 2). Durch die in Art.