Im Gesellschafter-Anstellungsvertrag wird in Ziffer 2 der Vorrang der Berufsregeln nach BGFA stipuliert und festgehalten, dass die Kanzlei in anwaltlichen Mandaten kein Weisungsrecht gegenüber dem Gesellschafter in Bezug auf dessen konkrete Mandatsführung besitzt. In den Grundsätzen zur Mandatsannahme und Praxisausübung wird speziell auf die Vermeidung von Interessenkonflikten verwiesen und festgehalten, dass in anwaltlichen Mandaten nur mandatsverantwortlich sein kann, wer in einem Schweizer Anwaltsregister eingetragen ist.