Das Organisations-Reglement behält in Art. 6 im Zusammenhang mit den Weisungen der Geschäftsleitung die berufsrechtlichen Pflichten nach Bundes- und kantonalem Recht sowie die Standesregeln vor. Im Gesellschafter-Anstellungsvertrag wird in Ziffer 2 der Vorrang der Berufsregeln nach BGFA stipuliert und festgehalten, dass die Kanzlei in anwaltlichen Mandaten kein Weisungsrecht gegenüber dem Gesellschafter in Bezug auf dessen konkrete Mandatsführung besitzt.