In diesen Fällen gehen Rechte und Pflichten der Stammanteile zwar auf die erwerbende Person über, doch bedarf diese für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte der Anerkennung der Gesellschafterversammlung. Die Versammlung kann die Anerkennung gegen das Angebot der Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert verweigern. Es ist daher nicht notwendig, für solche Fälle eine statutarische Kaufsverpflichtung der Gesellschaft zu verlangen. 7.- Dass die Berufsregeln des BGFA durch die registrierten Anwälte auch ohne speziellen Hinweis in den Statuten eingehalten werden müssen, wurde bereits in E. 4 gesagt. Das Organisations-Reglement behält in Art.