O., E. IV 3.2, 3.3.2 und 3.4). Dies ist folgerichtig, wenn man verlangt, dass die Gesellschaft dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Dieses Ziel ist auch hier sicherzustellen. 6.- Für die besonderen Erwerbsarten (Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht, Zwangsvollstreckung) sieht das Gesetz in Art. 788 OR eine Spezialregelung vor. In diesen Fällen gehen Rechte und Pflichten der Stammanteile zwar auf die erwerbende Person über, doch bedarf diese für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte der Anerkennung der Gesellschafterversammlung.