Kapitalerhöhungen mit neuen Gesellschaftern und deren Einsitz in der Geschäftsführung können auch Mehrheitsentscheide von Nicht-Anwälten in der Geschäftsführung ermöglichen (vgl. Art. 8 des Organisations-Reglementes). 5.3. Die Zürcher Aufsichtsbehörde hat für gemischte Sozietäten verlangt, dass auf allen Entscheidungsebenen Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen dürfen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt (a.a.O., E. IV 3.2, 3.3.2 und 3.4).