Je nach Verteilung der Stammanteile können Abwesenheiten von registrierten Anwälten dazu führen, dass Beschlüsse durch eine Mehrheit von Nicht-Anwälten gefasst werden. Wenn zum Beispiel einer der beiden registrierten Anwälte einen Stammanteil zu Fr. 1'000.-- an einen weiteren Nicht-Anwalt überträgt, was noch nicht zum Verlust der Dreiviertel-Mehrheit der registrierten Anwälte führt und somit zulässig ist, kann die Abwesenheit von Rechtsanwalt A. in der Gesellschafterversammlung dazu führen, dass der andere registrierte Anwalt C. von Nicht-Anwälten überstimmt wird und ihm als stellvertretendem Vorsitzendem der gesetzliche Stichentscheid (Art. 808a OR) nichts mehr nützt.