Damit können bei entsprechender Stellvertretung Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zustande kommen, die nicht von einer Mehrheit von registrierten Anwälten getragen werden. Nun fasst die Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Statuten ein qualifiziertes Mehr verlangen (Art. 9 Abs. 1 der Statuten bzw. Art. 808 OR). Je nach Verteilung der Stammanteile können Abwesenheiten von registrierten Anwälten dazu führen, dass Beschlüsse durch eine Mehrheit von Nicht-Anwälten gefasst werden.