11 Abs. 2 des Organisations-Reglementes durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung ausgeübt werden, das wiederum als Anwalt registriert sein muss. 5.2. In Art. 8 der Statuten wird nur die Vertretung in der Gesellschafterversammlung eines in der Schweiz registrierten Anwaltes durch einen nicht in der Schweiz registrierten Anwalt verboten, während die Stellvertretung durch einen Nicht-Anwalt zulässig bleibt. Damit können bei entsprechender Stellvertretung Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zustande kommen, die nicht von einer Mehrheit von registrierten Anwälten getragen werden.