4 der Statuten der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten. Diese Zustimmung muss verweigert werden, falls die in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte infolge des Erwerbs nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals oder drei Vierteln der Stimmen der Gesellschaft verfügen. Die Geschäftsführung muss sich nach Art. 11 der Statuten aus einem oder mehreren Geschäftsführern zusammensetzen, welche mehrheitlich in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte sind.