Vorliegend ist dies jedoch nur auf den ersten Blick der Fall. 5.1. 20 von 25 Stammanteilen gehören registrierten Anwälten. In der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter gemäss Art. 8 der Statuten nach dem gesamten Nennwert sämtlicher ihrer Stammanteile. Die Abtretung von Stammeinlagen bedarf nach Art. 4 der Statuten der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten.