Bei einer Anwalts-Gesellschaft angestellte registrierte Anwälte unterstehen auch ohne speziellen Hinweis den Berufsregeln des BGFA. Zusammen mit der Zürcher Aufsichtsbehörde (ZR a.a.O., E. IV 2.4) und abweichend von der Obwaldner Behörde kann daher darauf verzichtet werden zu verlangen, dass in den Statuten bei der Zweckumschreibung eigens darauf hingewiesen wird, dass Rechtsdienstleistungen stets unter Beachtung des BGFA zu erbringen sind. 5.- In erster Linie hat eine Anwaltsgesellschaft dafür zu sorgen, dass sie dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Vorliegend ist dies jedoch nur auf den ersten Blick der Fall.