4.- Dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zu erfolgen hat, wird in den Statuten nicht erwähnt. Erst im Organisationsreglement wird in Art. 10 das Berufsgeheimnis der im Anwaltsregister registrierten Anwälte erwähnt, wofür noch eine separate Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen ist. Im Gesellschafter-Arbeitsvertrag wird dann ausdrücklich auf die Berufsregeln nach BGFA verwiesen, welche bei Widersprüchen und Inkonsistenzen den Weisungen der Kanzlei vorgehen. Bei einer Anwalts-Gesellschaft angestellte registrierte Anwälte unterstehen auch ohne speziellen Hinweis den Berufsregeln des BGFA.