Die Aufsichtsbehörde hat sich grundsätzlich bereit erklärt, Anwaltsgesellschaften nach dem "Zürcher Modell" zu akzeptieren, weshalb auch gemischte Gesellschaften zulässig sind. Immerhin ist Wert darauf zu legen, dass die Mitwirkung von Nicht-Anwälten in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit steht, bei der Aufnahme von Nicht-Anwälten also der Charakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt und deren Tätigkeit nur als Nebenzweck erscheint und nicht als Hauptzweck, andernfalls Interessenkonflikte zu erwarten wären (ZR 105 [2006] Nr. 71, E. IV 2.2 und 2.3). 4.-