B. als Nicht-Anwalt Gesellschafter, weshalb eher die beim "Zürcher Modell" angestellten Überlegungen zum Zuge kommen. 3.- Zweck der Anwalts- und Wirtschaftskanzlei X. GmbH ist gemäss Art. 2 ihrer Statuten das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte und andere qualifizierte Berater, sowie damit verbundene Tätigkeiten. Die Aufsichtsbehörde hat sich grundsätzlich bereit erklärt, Anwaltsgesellschaften nach dem "Zürcher Modell" zu akzeptieren, weshalb auch gemischte Gesellschaften zulässig sind.