Während beim "Obwaldner Modell" nur registrierte Anwälte Aktionäre der Anwalts-Gesellschaft waren (Jus-Letter vom 18.9.2006 und 15.1.2007), ging es beim Entscheid über das "Zürcher Modell" um eine gemischte Sozietät, an der sich auch nicht als Anwälte registrierte Fachleute beteiligten (ZR 105 [2006] Nr. 71). Bei der Anwalts- und Wirtschaftskanzlei X. GmbH ist lic. iur. B. als Nicht-Anwalt Gesellschafter, weshalb eher die beim "Zürcher Modell" angestellten Überlegungen zum Zuge kommen.