Beide erwähnten Modelle befassen sich mit einer Anwalts-Aktiengesellschaft, während hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen werden soll. Die juristische Form einer GmbH dürfte allerdings für die Zwecke einer Anwaltskanzlei geeigneter sein als eine AG, ist sie doch eine personenbezogene Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 OR), bei der spezifische Situationen in den Statuten geregelt werden können und wofür nicht wie bei der Aktiengesellschaft auf einen Aktionärbindungsvertrag ausgewichen werden muss. 2.- Während beim "Obwaldner Modell" nur registrierte Anwälte