Von der Aufsichtsbehörde wurde überprüft, ob die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister weiterhin gegeben sind. Aus den Erwägungen: 1.- Die Aufsichtsbehörde hat dem Luzerner Anwaltsverband mitgeteilt, dass im Kanton Luzern Anwaltsgesellschaften zulässig sind. Eine bereits erfolgte Eintragung im Register bleibe bestehen, wenn die Anwaltsgesellschaft in der Form des "Zürcher Modells" oder des "Obwaldner Modells" organisiert sei. Beide erwähnten Modelle befassen sich mit einer Anwalts-Aktiengesellschaft, während hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen werden soll.