{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-08-8_2008-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3634", "Checksum": "3d1b279cebf9a89d9c860fd195216347"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 08 8", "2008 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 28.03.2008 AR 08 8 (2008 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 28.03.2008 AR 08 8 (2008 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 28.03.2008 AR 08 8 (2008 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:22", "Checksum": "4591b44cbfc5a76562d304f6ccd61a92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 28.03.2008 AR 08 8 (2008 I Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. | Anwaltsrecht\n\n kommen, die nicht von einer Mehrheit von registrierten Anwälten getragen werden. Nun fasst die Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Statuten ein qualifiziertes Mehr verlangen (Art. 9 Abs. 1 der Statuten bzw. Art. 808 OR). Je nach Verteilung der Stammanteile können Abwesenheiten von registrierten Anwälten dazu führen, dass Beschlüsse durch eine Mehrheit von Nicht-Anwälten gefasst werden. Wenn zum Beispiel einer der beiden registrierten Anwälte einen Stammanteil zu Fr. 1'000.-- an einen weiteren Nicht-Anwalt überträgt, was noch nicht zum Verlust der Dreiviertel-Mehrheit der registrierten Anwälte führt und somit zulässig ist, kann die Abwesenheit von Rechtsanwalt A. in der Gesellschafterversammlung dazu führen, dass der andere registrierte Anwalt C. von Nicht-Anwälten überstimmt wird und ihm als stellvertretendem Vorsitzendem der gesetzliche Stichentscheid (Art. 808a OR) nichts mehr nützt. Aber auch Kapitalerhöhungen können zu einer Verteilung von Stammanteilen führen, bei denen Abwesenheiten von registrierten Anwälten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bewirken, die von einer Mehrheit von Nicht-Anwälten gefasst wurden. Kapitalerhöhungen mit neuen Gesellschaftern und deren Einsitz in der Geschäftsführung können auch Mehrheitsentscheide von Nicht-Anwälten in der Geschäftsführung ermöglichen (vgl. Art. 8 des Organisations-Reglementes). 5.3. Die Zürcher Aufsichtsbehörde hat für gemischte Sozietäten verlangt, dass auf allen Entscheidungsebenen Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen dürfen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt (a.a.O., E. IV 3.2, 3.3.2 und 3.4). Dies ist folgerichtig, wenn man verlangt, dass die Gesellschaft dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Dieses Ziel ist auch hier sicherzustellen. 6.- Für die besonderen Erwerbsarten (Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht, Zwangsvollstreckung) sieht das Gesetz in Art. 788 OR eine Spezialregelung vor. In diesen Fällen gehen Rechte und Pflichten der Stammanteile zwar auf die erwerbende Person über, doch bedarf diese für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte der Anerkennung der Gesellschafterversammlung. Die Versammlung kann die Anerkennung gegen das Angebot der Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert verweigern. Es ist daher nicht notwendig, für solche Fälle eine statutarische Kaufsverpflichtung der Gesellschaft zu verlangen. 7.- Dass die Berufsregeln des BGFA durch die registrierten Anwälte auch ohne speziellen Hinweis in den Statuten eingehalten werden müssen, wurde bereits in E. 4 gesagt. Das Organisations-Reglement behält in Art. 6 im Zusammenhang mit den Weisungen der Geschäftsleitung die berufsrechtlichen Pflichten nach Bundes- und kantonalem Recht sowie die Standesregeln vor. Im Gesellschafter-Anstellungsvertrag wird in Ziffer 2 der Vorrang der Berufsregeln nach BGFA stipuliert und festgehalten, dass die Kanzlei in anwaltlichen Mandaten kein Weisungsrecht gegenüber dem Gesellschafter in Bezug auf dessen konkrete Mandatsführung besitzt. In den Grundsätzen zur Mandatsannahme und Praxisausübung wird speziell auf die Vermeidung von Interessenkonflikten verwiesen und festgehalten, dass in anwaltlichen Mandaten nur mandatsverantwortlich sein kann, wer in einem Schweizer Anwaltsregister eingetragen ist. Alle angestellten registrierten Anwältinnen und Anwälte besitzen im Rahmen der Beratung und Vertretung von Klienten Einzelvollmacht (Organisations-Reglement Art. 12 Abs. 3 und dessen Anhang 2). Durch die in Art. 954a OR festgehaltene Firmengebrauchspflicht und die in Art. 950 OR vorgeschriebene Angabe der Rechtsform in der Firma ist sichergestellt, dass die Kunden der Gesellschaft auf die beschränkte Haftung für die Mandatsführung hingewiesen werden. 8.- Schliesslich muss eine Anwaltsgesellschaft für die strikte Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA besorgt sein. Hiefür haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens eine Geheimhaltungserklärung zu unterzeichen. Art. 10 Abs. 3 des Organisations-Reglementes verpflichtet auch jene Mitglieder der Geschäftsleitung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Anwälte, die selber nicht registrierte Anwälte sind. Indem Art. 18 der Statuten die Liquidation der Gesellschaft der Geschäftsführung vorbehält, ist auch sichergestellt, dass diese mehrheitlich durch registrierte Anwälte erfolgen wird und dabei das Anwaltsgeheimnis gewahrt bleibt. 9.- Bis auf die beanstandete Gewährung der Beschlussfassung auf allen Stufen durch eine Mehrheit von registrierten Anwälten können die eingereichten Unterlagen daher genehmigt werden. Für die Behebung des Mangels ist dem Gesuchsteller eine Frist von 30 Tagen zu setzen, ist er doch offenbar bereits in der neuen Form als Anwalt tätig. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 28. März 2008 (AR 08 8) |"}