{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-08-8_2008-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3634", "Checksum": "3d1b279cebf9a89d9c860fd195216347"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 08 8", "2008 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 28.03.2008 AR 08 8 (2008 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 28.03.2008 AR 08 8 (2008 I Nr. 40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 28.03.2008 AR 08 8 (2008 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 lit. d. 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Er meldete der Aufsichtsbehörde, dass er neu als Angestellter einer Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer GmbH tätig ist und reichte die Statuten und weitere Dokumente dieser Gesellschaft ein. Die Stammanteile der Gesellschaft befinden sich im Eigentum von eingetragenen Anwälten und eines Juristen. Von der Aufsichtsbehörde wurde überprüft, ob die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister weiterhin gegeben sind. Aus den Erwägungen: 1.- Die Aufsichtsbehörde hat dem Luzerner Anwaltsverband mitgeteilt, dass im Kanton Luzern Anwaltsgesellschaften zulässig sind. Eine bereits erfolgte Eintragung im Register bleibe bestehen, wenn die Anwaltsgesellschaft in der Form des \"Zürcher Modells\" oder des \"Obwaldner Modells\" organisiert sei. Beide erwähnten Modelle befassen sich mit einer Anwalts-Aktiengesellschaft, während hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen werden soll. Die juristische Form einer GmbH dürfte allerdings für die Zwecke einer Anwaltskanzlei geeigneter sein als eine AG, ist sie doch eine personenbezogene Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 OR), bei der spezifische Situationen in den Statuten geregelt werden können und wofür nicht wie bei der Aktiengesellschaft auf einen Aktionärbindungsvertrag ausgewichen werden muss. 2.- Während beim \"Obwaldner Modell\" nur registrierte Anwälte Aktionäre der Anwalts-Gesellschaft waren (Jus-Letter vom 18.9.2006 und 15.1.2007), ging es beim Entscheid über das \"Zürcher Modell\" um eine gemischte Sozietät, an der sich auch nicht als Anwälte registrierte Fachleute beteiligten (ZR 105 [2006] Nr. 71). Bei der Anwalts- und Wirtschaftskanzlei X. GmbH ist lic. iur. B. als Nicht-Anwalt Gesellschafter, weshalb eher die beim \"Zürcher Modell\" angestellten Überlegungen zum Zuge kommen. 3.- Zweck der Anwalts- und Wirtschaftskanzlei X. GmbH ist gemäss Art. 2 ihrer Statuten das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte und andere qualifizierte Berater, sowie damit verbundene Tätigkeiten. Die Aufsichtsbehörde hat sich grundsätzlich bereit erklärt, Anwaltsgesellschaften nach dem \"Zürcher Modell\" zu akzeptieren, weshalb auch gemischte Gesellschaften zulässig sind. Immerhin ist Wert darauf zu legen, dass die Mitwirkung von Nicht-Anwälten in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit steht, bei der Aufnahme von Nicht-Anwälten also der Charakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt und deren Tätigkeit nur als Nebenzweck erscheint und nicht als Hauptzweck, andernfalls Interessenkonflikte zu erwarten wären (ZR 105 [2006] Nr. 71, E. IV 2.2 und 2.3). 4.- Dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zu erfolgen hat, wird in den Statuten nicht erwähnt. Erst im Organisationsreglement wird in Art. 10 das Berufsgeheimnis der im Anwaltsregister registrierten Anwälte erwähnt, wofür noch eine separate Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen ist. Im Gesellschafter-Arbeitsvertrag wird dann ausdrücklich auf die Berufsregeln nach BGFA verwiesen, welche bei Widersprüchen und Inkonsistenzen den Weisungen der Kanzlei vorgehen. Bei einer Anwalts-Gesellschaft angestellte registrierte Anwälte unterstehen auch ohne speziellen Hinweis den Berufsregeln des BGFA. Zusammen mit der Zürcher Aufsichtsbehörde (ZR a.a.O., E. IV 2.4) und abweichend von der Obwaldner Behörde kann daher darauf verzichtet werden zu verlangen, dass in den Statuten bei der Zweckumschreibung eigens darauf hingewiesen wird, dass Rechtsdienstleistungen stets unter Beachtung des BGFA zu erbringen sind. 5.- In erster Linie hat eine Anwaltsgesellschaft dafür zu sorgen, dass sie dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Vorliegend ist dies jedoch nur auf den ersten Blick der Fall. 5.1. 20 von 25 Stammanteilen gehören registrierten Anwälten. In der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter gemäss Art. 8 der Statuten nach dem gesamten Nennwert sämtlicher ihrer Stammanteile. Die Abtretung von Stammeinlagen bedarf nach Art. 4 der Statuten der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten. Diese Zustimmung muss verweigert werden, falls die in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte infolge des Erwerbs nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals oder drei Vierteln der Stimmen der Gesellschaft verfügen. Die Geschäftsführung muss sich nach Art. 11 der Statuten aus einem oder mehreren Geschäftsführern zusammensetzen, welche mehrheitlich in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte sind. Der Vorsitz der Geschäftsführung ist für einen registrierten Anwalt bzw. eine registrierte Anwältin reserviert. Sollte der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert sein, so kann diese gemäss Art. 11 Abs. 2 des Organisations-Reglementes durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung ausgeübt werden, das wiederum als Anwalt registriert sein muss. 5.2. In Art. 8 der Statuten wird nur die Vertretung in der Gesellschafterversammlung eines in der Schweiz registrierten Anwaltes durch einen nicht in der Schweiz registrierten Anwalt verboten, während die Stellvertretung durch einen Nicht-Anwalt zulässig bleibt. Damit können bei entsprechender Stellvertretung Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zustande"}