b) im Verwaltungsrat Beschlüsse nur zustande kommen, wenn ihnen mehr im Anwaltsregister eingetragene als nicht eingetragene Mitglieder zustimmen, unabhängig davon, ob an einer Sitzung oder auf dem Zirkularweg entschieden wird. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 3. November 2008 (AR 08 73) |